Matthias Thumser – “districte precipiendo mandamus, quatinus”… Zu den funktionstragenden Ausdrücken in Papstbriefen
Die hier geäußerten Überlegungen stellen einen ersten Versuch dar, sich dem von der Wissenschaft viel zu wenig beachteten Problem anzunähern. Sie wurden am 8. Dezember 2023 auf dem Online-Kolloquium „Papstzoom“ des Paul Maria Baumgarten Instituts der Bergischen Universität Wuppertal vorgetragen.
Von der Wissenschaft kaum beachtet
Warum hat eigentlich lange Zeit keiner so richtig hingeschaut? Man konnte doch davon ausgehen, dass die päpstliche Kanzlei im späteren Mittelalter genau wusste, wie die Verfügungen in den von ihr ausgestellten Briefen und Urkunden zu verstehen waren, wenn sie Formeln wie districte precipiendo mandamus oder concedimus facultatem einsetzte. Und doch hat sich die Papstdiplomatik kaum einmal um dieses Problem gekümmert. Ich selbst will mich da gar nicht ausnehmen, wurde ich doch erst in einer späten Phase meiner Arbeiten an den „Epistole et dictamina Clementis pape quarti“ darauf gestoßen. Wie ich dann darauf reagiert habe, will ich hier in der gebotenen Kürze mit einem rein hilfswissenschaftlichen Ansatz und anhand von Beispielen aus meiner Edition darlegen. Ich weiß, hilfs- oder grundwissenschaftliche Ausführungen können ermüden, werden sie allzu unbarmherzig präsentiert. Wir sollten uns aber derartigen Fragen stellen, und dann erfolgt – hoffentlich – auch der Gewinn.
Es geht mir um das Verb, das in einer Littera die Art einer päpstlichen Verfügung kennzeichnet und den Formularteil der Petitio, häufig an deren Beginn, gewissermaßen steuert. An diesem Verb wird erkenntlich, ob es sich um eine Anweisung, ein Verbot, einen Rat, eine Erlaubnis, die Erteilung einer Befugnis oder um eine anderweitige Verfügung handelt. Ich blicke also auf die Funktion, die durch das jeweilige Verb ausgedrückt wird. Auf diese funktionstragenden Ausdrücke sind in vielen Fällen die Litterae als Ganzes hin ausgerichtet. Sie sind das Kernstück eines Brieftextes. Die Briefe Clemens’ IV. (1265–1268) haben mich gelehrt, dass die verschiedenen unktionstragenden Ausdrücke strikt zu unterscheiden sind. Anregungen hierfür konnte ich der 2018 erschienenen Monographie von Tanja Broser zum päpstlichen Briefstil im 13. Jahrhundert entnehmen, die stark auf die Textfunktionen ausgerichtet ist. Ich habe Brosers Erkenntnisse weitergedacht und versucht, sie in Verbindung mit meinen eigenen Befunden, soweit möglich und sinnvoll, zu systematisieren. Konkret ging es mir darum, diese Ausdrücke im Deutschen einheitlich und wissenschaftlich valide wiederzugeben. Dies war ganz pragmatisch intendiert, denn auf diese Weise lassen sich Regesten und Paraphrasen von Papstbriefen und -urkunden oder auch nur einfache Erwähnungen präziser formulieren. Einem gewissen Wildwuchs, der in wissenschaftlichen Publikationen allenthalben zu beobachten ist, wäre auf diese Weise Einhalt zu gebieten.
Der Papst gebietet
Ich steige in die Materie ein. Die im späteren Mittelalter wohl am häufigsten erscheinende Funktion einer Littera ist das Mandat oder besser das Gebot. Wieder und wieder begegnet auch in den Briefen Clemens’ IV. der formelhafte funktionstragende Ausdruck mandamus. Hier als Beispiel ein Brief an den apostolischen Legaten Geoffroy de Beaumont: Quocirca discretioni tue per apostolica scripta mandamus, quatinus a suscepte legationis officio … absolutus ad nos redeas (ep. 134). Ich übersetze diesen Ausdruck immer mit „wir gebieten“, also: „Deshalb gebieten wir dir, dass du, aus deinem Legatenoffizium entlassen, zu uns zurückkehrst.“
Speziell dieser Ausdruck kann auch als Partizip erscheinen und bezieht sich dann grammatisch auf ein finites Verb. So an den Kardinal Simon de Brion: de eadem materia litteras innovamus tue discretioni per apostolica scripta mandantes, quatinus per te facias, quicquid poteris (ep. 99). In der Übersetzung, hier wie im folgenden einigermaßen frei: „wir stellen hierüber von neuem einen Brief aus, dir gebietend, dass du deinerseits tust, was immer du kannst.“
Der Papst befiehlt
Derartige Gebote treten vielfach in verschärfter Form auf und werden dann zum Befehl. Hierfür wurde in einen Ausdruck mit mandamusoder mandantes das Wort precipere eingebunden, und zwar in der Form des Gerunds precipiendo. So schrieb Clemens IV. an die Kommune von Città di Castello in Mittelitalien: vobis districte precipiendo mandamus, quatinus infra diem Iovis proximam … ad nostram presentiam destinetis personam vel personas sufficienter instructas (ep. 28). Auf deutsch: „wir gebieten euch durch strenges Befehlen, dass ihr bis zum nächsten Montag ausreichend instruierte Personen zu uns schickt.“ An der Kurie wusste man sehr wohl zwischen einem einfachen, fast schon universal einsatzbaren Gebot und einem durch das Wort precipiendo verstärkten Befehl zu unterscheiden. So sprach Clemens IV. Befehle ausschließlich gegenüber denjenigen aus, über die er aufgrund seiner geistlichen oder weltlichen Kompetenzen die Befehlsgewalt innehatte. Das sind zum einen Kleriker jeglichen Ranges, vom Kardinal bis zum kleinen Vikar, vom übermächtigen Abt bis zum Franziskanerbruder. Zum anderen richteten sich seine Befehle an Empfänger im Kirchenstaat, wo der Papst weltlicher Herr war. Das gilt für die Kommunen, die der römischen Kirche den Untertaneneid geschworen hatten, und weiterhin die Repräsentanten, vornehmlich die Rektoren, der verschiedenen Provinzen. Zu einer derartigen Differenzierung, wenn auch etwas anders akzentuiert, hat sich in einer älteren Arbeit bereits Othmar Hageneder geäußert. Völlig ist die Forschung also doch nicht an den funktionstragenden Ausdrücken vorbeigegangen.
Der Papst ermahnt
Der Papst gebietet aber nicht nur oder befiehlt gar, er kann auch abstufen und weichere Verfügungen treffen. So begegnet in den Clemensbriefen vielfach der formelhafte Ausdruck hortamur, den ich mit „wir ermahnen“ übersetze. Fast regelmäßig wird er mit Verben wie rogamus und monemus verbunden. Hier bespielsweise an Karl von Anjou, den König von Sizilien: serenitatem tuam iterato rogamus et hortamur attente, quatinus ad dicti consummationem matrimonii totis des viribus opem et operam efficacem (ep. 295). In freier Übersetzung: „wir bitten dich zum wiederholten Male und ermahnen dich inständig, dass du dich mit allen Kräften um seine Eheschließung bemühst“ (es geht in diesem Brief um den Infanten Heinrich von Kastilien, der unbedingt heiraten sollte). Derartige Ermahnungen, die, wie hier gezeigt, ausgeschmückt werden konnten, richtete Clemens IV. fast auschließlich an weltliche Herrscher. Befehlen konnte er ihnen nicht, das Gebot oder viel eher noch die Ermahnung waren hingegen die angemessenen Ausdrücke.
Weitere Ausdrücke
Andere funktionstragende Ausdrücke wurden in den Briefen Clemens’ IV. weniger spezifisch eingesetzt. Dies gilt für Schreiben, deren Petitio das Verb committimus enthält. Einsatz fand dieser Ausdruck durchweg gegenüber hohen geistlichen Prälaten, vornehmlich Kardinälen, und zwar offenbar vornehmlich dann, wenn dem Empfänger bei der Ausführung eines Auftrags ein gewisser Ermessensspielraum eingeräumt wurde. Hier ein wenig formelhaftes Beispiel an den Kardinal Simone Paltinieri: De fortalicia apud Forosimphronium facienda tu magis scire potes, quid deceat, quid expediat, et id tue committimus voluntati (ep. 219). „Hinsichtlich der Befestigungen bei Fossombrone weißt du besser, was sich ziemt, was nützt, und wir tragen es deinem Willen auf / überlassen es deinem Willen.“ Die deutsche Übertragung kann in einem solchen Fall variiert werden.
Gleiches gilt, wenn der Ausdruck überhaupt nicht formelhaft ist, sondern im Konjunktiv oder Imperativ erscheint. So schrieb Clemens IV. an Guido Guerra, den Pfalzgrafen von Tuszien: Tua ergo discretio sapienter advertat, quid tibi fuerit eligendum (ep. 350). „Du mögest weise erkennen, welche Wahl du zu treffen hast.“ In der Paraphrase kann in derartigen Fällen „fordert auf“, „hält an“ oder „legt nahe“ geschrieben werden.
Hingegen durchaus formelhaft ging man vor, wenn der Papst gebot oder befahl, etwas nicht zu tun, also wenn er verbot oder untersagte, was freilich nur selten explizit geschah. Dann erscheint der Ausdruck inhibemus. Dies tat Clemens IV. in einem Brief an den Elekten Sancho von Toledo, dort verschärft durch die Forderung unbedingten Gehorsams: tibique in virtute obedientie districtius inhibemus, ne pecuniam promissam persolvas (ep. 287). Auf deutsch: „Wir untersagen dir strikt, dass du das versprochene Geld zahlst.“
Ich will all dies nicht länger in extenso ausführen, sondern einige weitere funktionstragende Ausdrücke lediglich kurz ansprechen. Den Ausdruck consulimus übernehme ich mit „der Papst rät“. Wenn Clemens IV. ein Indult, also eine Vergünstigung, vergab, so war dies in seiner Ausprägung eher unspezifisch. Der Ausdruck indulgemus erscheint bei mir als „gewährt“. Konkreter sind die Angaben in einer Littera, wenn der Ausdruck concedimus facultatem erscheint, womit ein häufig anspruchsvoller Satzbau mit einem oder mehreren Gerunden verbunden ist. Eine Phrase absolvendi … vobis … concedimus facultatem (ep. 70) lautet in meiner Übertragung: „erteilt ihm die Befugnis zu absolvieren“. Weitaus seltener erscheint in den Briefen Clemens’ IV. der Ausdruck prorogamus, wiederzugeben als „verschiebt“ bei Terminen.
Kombination von Ausdrücken
Festzuhalten ist schließlich, dass die von mir vorgestellten Ausdrücke keineswegs immer alleine auftreten, sondern häufig miteinander kombiniert werden, zum Beispiel in der Form rogamus et hortamur attente per apostolica tibi scripta mandantes (ep. 459).
In diesem Fall handelt es sich wohl um ein rhetorisches Stilmittel, eine Dreierfigur in ansteigenden Gliedern. Das Wort rogamus (bitten) wird übertroffen von hortamur (ermahnen) und hortamur von dem wohl als verbindlich begriffenen mandantes (gebieten). Mit diesem letzten Beispiel für den differenzierten Einsatz der funktionstragenden Ausdrücke bin ich am Ende meines Versuchs zu einem hilfswissenschaftlichen Phänomen, das nicht vernachlässigt werden sollte.
Funktionstragende Ausdrücke
- mandamus gebietet
- precipiendo mandamus befiehlt
- hortamur ermahnt
- committimus trägt auf
- Imperativ, Konjunktiv fordert auf, hält an, legt nahe
- inhibemus untersagt
- consulimus rät
- indulgemus gewährt
- concedimus facultatem erteilt die Befugnis
- prorogamus verschiebt (Termin)
Bibliographie
Epistole et dictamina Clementis pape quarti. Das Spezialregister Papst Clemens’ IV. (1265–1268), hg. v. Matthias Thumser, 3 Teilbde. (Monumenta Germaniae Historica, Briefe des späteren Mittelalters 4), Wiesbaden 2022.
Broser, Tanja, Der päpstliche Briefstil im 13. Jahrhundert. Eine stilistische Analyse der Epistole et dictamina Clementis pape quarti (Archiv für Diplomatik, Beiheft 17), Wien – Köln – Weimar 2018.
Hageneder, Othmar, Mandatum und Praeceptum im politischen Handeln Papst Innocenz’ III, in: Proceedings of the Sixth International Congress of Medieval Canon Law, Berkeley, California, 28 July – 2 August 1980, hg. v. Stephan Kuttner u. Kenneth Pennington (Monumenta iuris canonici C/7), Città del Vaticano 1985, S. 377–390.
Matthias Thumser (Freie Universität Berlin)
OpenEdition vous propose de citer ce billet de la manière suivante :
Dictamina (28 février 2024). Matthias Thumser – “districte precipiendo mandamus, quatinus”… Zu den funktionstragenden Ausdrücken in Papstbriefen. Dictamina. Consulté le 6 décembre 2024 à l’adresse https://doi.org/10.58079/vx2n